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Freitag, 23 Mai 2025
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Auszeiten sind nun einfacher planbar

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Für pflegende Angehörige gibt es professionelle Unterstützung

Die meisten pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden von Angehörigen betreut – und rund zwei Drittel der pflegenden Familienmitglieder sind noch berufstätig. Diese Doppelbelastung kann schnell an Leistungsgrenzen führen, auch unabhängig davon können Pflegende mal krank werden, unaufschiebbare Termine haben oder Urlaub brauchen. Bisher waren für diese Fälle zwei unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung vorgesehen: Die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung und die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) im häuslichen Umfeld – dafür gab es unterschiedlich hohe Zahlungen und Leistungszeiträume sowie verschiedene Voraussetzungen. Zum 1. Juli 2025 soll ein neuer Gemeinsamer Jahresbetrag vieles einfacher machen.

Konkret stehen dann allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 pro Kalenderjahr 3.539 Euro zur Verfügung, welche sie ganz flexibel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege einsetzen können. Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege werden denen der Kurzzeitpflege angeglichen, um die Zusammenlegung problemlos zu ermöglichen. Das heißt: Verhinderungspflege kann jetzt ebenfalls für bis zu acht Wochen statt wie bisher für sechs Wochen im Jahr genutzt werden – auch das hälftige Pflegegeld wird entsprechend länger weitergezahlt. Zusätzlich entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten, sodass direkt nach Erteilung eines Pflegegrads Verhinderungspflege möglich ist. Weiterhin gilt allerdings, dass es für Ersatzpflege durch nahe Verwandte oder Mitbewohner geringere Leistungen gibt: maximal in Höhe des Pflegegelds, aber nun für acht statt sechs Wochen.

Ansprüche auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gelten normalerweise für ein Kalenderjahr. Da die Neuregelung zur Jahresmitte in Kraft tritt, gibt es Übergangsregelungen. Beträge, welche bis zum 30. Juni 2025 schon verbraucht wurden, werden z.B. auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

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