Erbrecht

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Liniert gegen Kariert

Was ist hier der (aller)letzte Wille?

Prinzipiell gilt im deutschen Recht: Ein jüngeres Testament “sticht” ein älteres Testament – auch deshalb sollte auf dem “letzten Willen” immer das Verfassungsdatum aufgeführt sein. Dass dies jedoch manchmal nicht ausreicht, zeigt ein Fall, bei welchem in Mecklenburg-Vorpommern eine Familie über zwei Instanzen stritt…

Ein Mann, welcher im Oktober 2018 verstarb, hinterließ in einem Ordner mit wichtigen Familienunterlagen ein Testament, welches er am 4. Juli 2012 handschriftlich aufgesetzt hatte – auf kariertem Papier. In diesem Dokument setzte er einen seiner Söhne und eine seiner Töchter als Erben für sein Wohnhaus ein. Der Tochter räumte er zudem ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht für das Grundstück samt Gebäude ein. Der ebenfalls als Erbe eingesetzte Sohn schlug die Erbschaft aus, da er aufgrund des Nießbrauchs durch seine Schwester keinen Wert in dem Nachlass sah.

Einige Monate nach der Testamentseröffnung tauchte ein weiteres Testament auf. Dieses war laut Datumsangabe ebenfalls am 4. Juli 2012 handschriftlich verfasst worden, auch hier waren der erwähnte Sohn und die Tochter als Erben eingesetzt. Wichtiger Unterschied: Der Nießbrauchpassus zugunsten der Tochter fehlte! Das Dokument war an einem anderen Ort im Haus aufbewahrt worden und zudem nicht auf kariertem, sondern auf liniertem Papier geschrieben.

Die Tochter hatte – auf Basis des zuerst aufgetauchten Testaments – einen Erbschein für sich als Alleinerbin beantragt, der Sohn sah nun aber doch einen Wert in dem Erbe und wollte seine bereits geschehene Ausschlagung anfechten.

Die Richter der zweiten Instanz gaben sich viel Mühe, festzustellen, welches der beiden Dokumente denn nun wirklich der “(aller)letzte Wille” und somit das gültige Testament sei. Dass eines in einem Ordner für wichtige Familienangelegenheiten aufbewahrt wurde, sahen sie jedoch nicht als entscheidendes Kriterium an. Für das später gefundene (linierte) Testament sprach hingegen, dass dieses in schönerer Schrift verfasst war, während die Fassung auf kariertem Papier krakeliger wirkte und Rechtschreibfehler enthielt – ein möglicher Hinweis, dass es sich hier eher um einen Entwurf handle.

Letztendlich konnte auch nach Betrachtung weiterer Indizien nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welches der beiden Dokumente später geschrieben wurde – in diesem besonderen Fall galten die Testamente als “gleichzeitig errichtet”. Das bedeutet: Beide Papiere stellen eine letztwillige Verfügung dar und sind gültig – in den Punkten, wo sie widersprüchliche Aussagen treffen, heben sich diese gegenseitig auf. Das nur auf dem karierten Testament eingeräumte Nießbrauchsrecht für die Tochter war somit nicht wirksam. Letztendlich wurden Sohn und Tochter zur Hälfte Erben. Die Ausschlagung des Sohnes war ebenfalls unwirksam, da dieser erst danach von dem linierten Testament erfahren hatte.

In diesem Fall hätte z.B. eine Uhrzeitangabe auf den Testamenten Streitigkeiten verhindern können. Sollte eines der beiden Dokumente tatsächlich nur ein Entwurf gewesen sein, wäre es zudem ratsamer gewesen, diesen zu vernichten und nur die finale Fassung aufzubewahren.

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