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Freitag, 23 Mai 2025
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Digitales Superstar-Konto als Nachlass

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Ein neues Urteil stärkt Erben von Social-Media-Kanälen

Gerade für Akteure im Showbusiness sind Social-Media-Kanäle nicht nur wichtige Plattformen für den Austausch mit Fans, sondern generieren auch Einnahmen – teilweise in beträchtlicher Höhe.

Im Mittelpunkt eines Falls vor dem Oberlandesgericht Oldenburg stand ein Nutzer der Plattform Instagram, welcher im Jahr 2017 die Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ gewonnen hatte. Er verstarb im Jahr 2019. Seine Ehefrau war die alleinige Erbin, jedoch hatte der Verstorbene keine spezifischen Anweisungen für die weitere Nutzung des Social-Media-Kontos hinterlassen. Die Ehegattin verwendete das Konto zunächst weiter, Instagram erfuhr aber 2022 von dem Todesfall und versetzte den Account in einen „Gedenkzustand“. Somit konnte die Witwe nicht mehr auf den Kanal zugreifen. Sie verklagte daraufhin Instagram mit dem Ziel, wieder die vollständige Kontrolle zu erhalten. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht sprach der Alleinerbin in zweiter Instanz das volle Zugriffsrecht auf das Konto zu.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2018 in einem Urteil festgestellt hat, ist der Zugriff auf Social-Media-Benutzerkonten grundsätzlich vererblich und müsse den Erben gewährt werden. Im vor dem Oberlandesgericht verhandelten Fall tritt die Erbin laut den Richtern an Stelle ihres Gatten in den Vertrag mit Instagram ein – mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Deshalb müsse sie volle Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten erhalten – dazu gehöre auch, dass sie auf dem Kanal neue Inhalte veröffentlichen könne. Der zwischen Instagram und dem verstorbenen Sänger abgeschlossene Vertrag sei nicht von „höchstpersönlicher Natur“, auch Vertreter bzw. legitimierte Nachfolger des ursprünglichen Vertragspartners dürften Beiträge posten. Instagram erbringe hier zudem nur technische Dienstleistungen, welche auch von der Erbin in Anspruch genommen werden könnten.

Erbrechtsexperten gehen davon aus, dass dieses Urteil auf alle aktuell gängigen Social-Media-Konten angewendet werden kann. Allerdings ließ das OLG Oldenburg die Revision zu, der Bundesgerichtshof wird diesen Fall also vermutlich noch mal aufgreifen.

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