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Neues aus dem Erbrecht

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Ein stark bewölktes Testament

Eine Zeichnung ist keine Unterzeichnung

Es gibt Situationen im Alltag, da kommt man nur mit etwas Kreativität ans Ziel. In anderen Situationen verleiht Kreativität etwas Alltäglichem eine persönliche Note. Und dann gibt es aber auch Momente, wo man sich jegliche Kreativität verkneifen sollte, um Probleme zu vermeiden. Die Unterzeichnung eines Testaments gehört zu solchen Momenten!

Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich 2025 mit einem Fall, in dem eine Frau mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt hatte. Das Dokument wurde von der Frau handschriftlich verfasst und unterschrieben. Ihr Ehegatte brachte am Ende des mehrseitigen Textes statt einer erkennbaren Unterschrift ein Zeichen aufs Papier, welches an eine Wolke erinnerte und aus einem Strich in Wellenform sowie einigen kleinen kreuzartigen Symbolen bestand.

Nach dem Tod des Mannes sah sich die Frau auf Basis des Testaments als Alleinerbin und beantragte einen dementsprechenden Erbschein – die drei Kinder des Verstorbenen wurden im “letzten Willen” nicht berücksichtigt. Das zuständige Nachlassgericht verweigerte die Erbscheinausstellung, da es in dem wolkenähnlichen Gebilde keine Unterschrift des Verblichenen sah. Die Witwe klagte daraufhin, unterlag jedoch letztendlich vor dem Oberlandesgericht München. Die Richter betonten, dass ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament prinzipiell nichtig sei. Zudem müssen gewisse Regeln erfüllt sein, damit eine Unterschrift als Unterschrift gelten könne: So müsse diese zwar nicht vollständig lesbar sein, sie müsse aber Buchstaben erkennen lassen, welche Rückschlüsse auf eine  bestimmte Person zuließen – und sei es andeutungsweise. Der Grundtenor: Es müsse sichtbar sein, dass  “geschrieben” wurde und nicht etwa gezeichnet. Wie frühere Urteile in ähnlichen Fällen bestätigten, ist eine reine Wellenlinie ebenso wenig ausreichend wie drei Kreuze. Im Fall vor dem OLG urteilten die Richter, dass dem Wolkengebilde das Element des Schreibens fehle.

Das Argument der Witwe, an der Identität ihres verstorbenen Gatten als Miturheber des Testaments bestünden keine Zweifel, half in diesem Fall nichts. Das Gericht betonte: Unabhängig davon, ob die Identität des Erblassers noch auf einem anderen Weg festgestellt werden kann, gilt eine eigenhändige Unterschrift nach den erwähnten Richtlinien als zwingend notwendig – am Ende eines Testaments stehend solle sie auch sicherstellen, dass sich der Unterzeichnende zu den darüberstehenden Inhalten bekennt.

Das Gerichtsurteil gibt zwar in dem vorliegenden Fall keine dementsprechenden Hinweise, man kann jedoch davon ausgehen, dass der Erblasser die Wolkengrafik nicht aus spontaner Kreativität heraus erstellte, sondern weil er zu einer “ordentlichen” Unterschrift aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage war. Auch in solchen Fällen gelten jedoch keine Ausnahmen. Ein gemeinsam aufgesetztes, nicht-notarielles Ehegattentestament kann zwar von einem der beiden Ehepartner handschriftlich verfasst werden – am Ende müssen jedoch beide Ehepartner ihre jeweiligen Unterschriften daruntersetzen. Leistet nur einer der Ehepartner seine Signatur, der andere jedoch nicht, ist das gesamte Testament unwirksam.

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