…mehr Geld wartet als gedacht!
Im stolzen Alter von 106 war eine Seniorin verstorben und hatte damit all ihre Kinder und auch einige ihrer Enkel überlebt. Da sie kein Testament hinterließ, wurden die noch verbliebenen Enkel und Urenkel zu den gesetzlichen Erben. Eine der Enkelinnen der Verstorbenen schlug das Erbe offiziell aus, da sie davon ausging, dass der Nachlass ihrer Großmutter überschuldet sei.
Zum Zeitpunkt ihres Todes hatte die Verstorbene in einem Seniorenheim gewohnt, die Kosten dafür zahlte die Kriegsopferfürsorgestelle im Rahmen eines Darlehens. Ein Haus, welches der „Oma“ gehörte, diente als Absicherung. Dieses Haus wurde nach ihrem Ableben verkauft – zu einem Preis, der so hoch war, dass auch nach Rückzahlung des Darlehens an die Fürsorgestelle noch eine stattliche Geldsumme übrigblieb. Zudem fand sich im Nachhinein noch ein Sparkonto mit einem vierstelligen Guthaben. All das erbten die Urenkel, welche das Erbe nicht ausgeschlagen hatten.
Die Enkelin focht daraufhin ihre vorhergehende Ausschlagung der Erbschaft an und forderte einen Anteil am Erbe. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sprach jedoch ein Urteil zu ihren Ungunsten – sie ging letztendlich leer aus. Entscheidend sei laut den Richtern die Art des Irrtums, welcher zur Erbausschlagung geführt hatte. Die Ablehnung des Testaments sei nur anfechtbar, wenn man sich lediglich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hätte, zum Beispiel von einzelnen Vermögenswerten im Nachlass nichts wusste. Von dem Sparkonto ihrer Großmutter hatte die Enkelin tatsächlich keine Ahnung, wohl aber vom Haus. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Erbschaft deshalb ausgeschlagen wurde, weil die Enkelin den Wert des Nachlasses falsch einschätzte und vermutete, dass die Schulden ihrer Oma höher als die potenziellen Erlöse des Hausverkaufs seien. Geschieht eine Ausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert des Nachlasses, kann diese nicht im Nachhinein angefochten werden.