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Montag, 29 September 2025
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Der zerteilte „letzte Wille“

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Wenn man einfach nix wegwerfen kann

Als „Messis“ gelten Menschen, welche nichts wegwerfen können – in vielen Fällen führt dies zu einer Vermüllung ihrer Wohnräume. Bei einem Fall, welcher vor kurzem das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) beschäftigte, wurde Messi-Verhalten zwar nicht thematisiert, dennoch drängte sich den Beteiligten die Frage auf: Warum wurde etwas aufgehoben, was eigentlich entsorgt hätte werden können?

Ein 2023 verstorbener kinderloser Mann war in seinem Leben zweimal verheiratet, bei seinem Tod bestand eine rechtskräftige Ehe mit seiner zweiten Gattin. Da nach seinem Ableben kein Testament auffindbar war, beantragte die Witwe einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge, welcher sie selbst und die noch lebende Mutter des Verstorbenen als Erben nannte. Zwei Monate nachdem das Gericht den Schein ausgestellt hatte, öffneten die Erben im Beisein von Zeugen ein Bankschließfach des Verstorbenen. Darin fand sich dann doch noch ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011. In diesem setzte der Verstorbene einen seiner Bekannten als alleinigen Erben ein – und enterbte damit quasi seine damalige (erste) Ehefrau. Das Kuriose dabei: Das Testament lag zwar im Bankschließfach, war jedoch in der Mitte zerrissen!

Dies führte zu längeren juristischen Auseinandersetzungen: Der im „letzten Willen“ genannte Bekannte erklärte, dass er zu Lebzeiten „der beste Freund” des Verstorbenen gewesen sei. Dieser habe ihm gegenüber auch erwähnt, dass er ihn in seinem Testament bedenken wolle – ohne Einzelheiten zu erwähnen. Der „beste Freund“ forderte, das verspätet aufgefundene Testament als gültig zu werten. Zwar sei es unlogisch, ein in der Mitte zerteiltes Dokument in einem Bankschließfach aufzubewahren – hätte der Inhalt aber nicht mehr dem Wunsch des Verstorbenen entsprochen, hätte dieser es sicher vollständig vernichtet.

Das Gericht sah es anhand von Bankunterlagen als erwiesen an, dass nur der Verblichene Zugriff auf das Schließfach hatte – nur er selbst konnte also das Dokument zerteilt haben. Dessen Lebenssituation hatte sich seit der Testamentsaufsetzung stark verändert: Er hatte erneut geheiratet und nur noch sporadisch Kontakt zu seinem „besten Freund“. Letztendlich werteten die Richter die Tatsache, dass der Verstorbene das Papier zerriss, als Widerruf dieses „letzten Willens“, der den Bekannten zum Alleinerben gemacht hätte. Warum der Erblasser das Dokument nicht vollständig vernichtete, konnte nicht geklärt werden. Womöglich war seine Überlegung, dass die Hinterbliebenen auf diese Weise seine Gedanken zum Thema Erbschaft über die Jahre hinweg nachvollziehen könnten. Tatsächlich sorgte er damit jedoch für jede Menge juristischen Aufwand und Kosten.

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