Professionelle Beratung für den letzten Willen
Viele Rechtsexperten sind sich einig: Der schlimmste Fehler beim Verfassen eines Testaments ist… es nicht zu verfassen! Das kann insbesondere dann zu bösen Überraschungen führen, wenn der Verblichene davon ausging, dass sein überlebender Ehepartner im Fall des Todes zunächst alles erbt. Fakt ist jedoch: Dafür bräuchte es ein sogenanntes Berliner Testament, mit dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gesteht zunächst Erben der ersten Ordnung Anteile zu, dazu gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen – falls dessen Kinder nicht mehr leben sollten, kommen Enkel bzw. Urenkel ins Spiel. Hat der Verblichene keine Abkömmlinge, kommen Erben der zweiten Ordnung zum Zug (z.B. Eltern und Geschwister). Unabhängig davon hat nach der gesetzlichen Erbfolge auch ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner Anspruch auf einen Teil des Erbes – wie hoch dieser ist, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Partner lebten und ob noch Verwandte der ersten bzw. zweiten Ordnung existieren. In solchen Fällen entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, welche die Erbmasse unter sich aufteilen muss – nicht immer ein leichtes Unterfangen, weshalb der anfangs erwähnte Irrtum schnell in Streitigkeiten münden kann.
Ein weiterer Irrglaube: Ein eigenhändig verfasstes Testament ist gültig, wenn es eigenhändig unterzeichnet wurde. Tatsache ist: Der „letzte Wille“ muss nicht nur von Hand signiert, sondern komplett von Hand geschrieben sein.
Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht
Der Grund, warum für das Verfassen eines hieb- und stichfesten Testaments Expertenmitwirkung empfohlen wird, liegt auch an Folgendem: Viele Formulierungen, welche beim eigenhändigen Verfassen vielleicht gut klingen, sind in Wahrheit so schwammig (oder falsch), dass Fragezeichen oder handfester Streit bei den Erben vorprogrammiert sind. Dazu gehören zum Beispiel Verfügungen à la „Ich vererbe meine Wohnung der Person, welche sich vor meinem Tod am meisten um mich gekümmert hat“. Ist hier nun die Ehefrau, der Bruder oder gar die Fachkraft vom Pflegedienst gemeint? Aber auch Sätze wie „Ich vermache 20.000 Euro meinem Enkel Konstantin“ sind kritisch zu sehen – „Vermachen“ ist nicht dasselbe wie „Vererben“.
Testament sucht Bleibe
Der bestdurchdachte „letzte Wille“ nützt nichts, wenn er nach dem Tod des Verfassers nicht auffindbar ist – dann greift im Zweifelsfall die gesetzliche Erbfolge. Natürlich bietet sich die Möglichkeit, das eigenhändig verfasste Dokument im eigenen Zuhause aufzubewahren – mit allen damit verbundenen Risiken. Auf jeden Fall sollte eine vertrauenswürdige Person über den genauen Ort informiert sein. Als Alternativen gibt es z.B. die Hinterlegung bei Notaren, darauf spezialisierten Anwälten oder bei Gericht, wo die Dokumente gegen Gebühr verwahrt werden.