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Wenn beide sich kümmern…

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und einer mehr arbeitet als er müsste

Für Kinder getrenntlebender Eltern gibt es zwei prinzipielle Varianten der Betreuung: Beim Residenzmodell wird das Kind bzw. der Jugendliche den überwiegenden Teil der Zeit von einem der beiden Elternteile betreut – dort ist quasi der Lebensmittelpunkt. Immer öfter kommt jedoch das sogenannte paritätische Wechselmodell zum Einsatz – dabei teilen sich die beiden Eltern die Betreuung jeweils zur Hälfte. In der Praxis kann dies bedeuten, dass der Nachwuchs z.B. eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater lebt.

Gerade was die zweite Variante im Hinblick auf nicht-eheliche Kinder betrifft, hat der Bundesgerichtshof in diesem Frühling ein Urteil gesprochen, welches Details zu den Unterhaltsansprüchen präzisiert.

Prinzipiell geht man bei diesem Wechselmodell davon aus, dass beide Elternteile zu annähernd gleichen Teilen die Betreuung übernehmen. Deswegen liegt die Erwerbsobliegenheit bei 50 Prozent einer vollschichtigen Beschäftigung. Gemeint ist damit: Beide Elternteile sind verpflichtet, mit ihrer Arbeitskraft jeweils Einnahmen zu erzielen, um zum eigenen sowie zum Unterhalt des Kindes beizutragen – jedoch nur zu 50 Prozent dessen, was sie in ihrem Beruf mit einer Vollzeitbeschäftigung erzielen würden. Im Umkehrschluss nimmt der Gesetzgeber an, dass beide Elternteile durch die Kindesbetreuung Erwerbseinbußen haben können. Und eben daraus – das betont der BGH – kann jeweils für beide Eltern ein prinzipieller gegenseitiger Unterhaltsanspruch entstehen.

Letztendlich müssen die Einkommenseinbußen bei der Elternteile ermittelt und miteinander “verrechnet” werden – ein Unterhaltsanspruch entsteht vereinfacht gesagt dann, wenn sich die Einbußen nicht in Waage halten, sondern bei einem Elternteil höher als beim anderen ausfallen.

Ein besonderes Augenmerk lag in dem BGH-Urteil auf dem sogenannten überobligatorischen Einkommen – dies können Elternteile erzielen, wenn sie mehr als die verpflichtenden 50 Prozent arbeiten. In dem Fall, mit dem sich die Richter beschäftigten, hatte der Vater weiterhin Vollzeit gearbeitet, während die Mutter in Teilzeit als Lehrerin tätig war, jedoch noch Zusatzeinkünfte aus einer Dozententätigkeit hatte. Die “freiwillige Mehrarbeit” der beiden Elternteile war von den Gerichten in den Vorinstanzen nicht in angemessenem Maße gewürdigt worden.

Der Bundesgerichtshof betonte: Bei überobligatorischen Einkommen dürfen keine pauschalen schematischen Berechnungen angewendet werden, stattdessen muss in jedem Einzelfall die Anrechenbarkeit der Zusatz- bzw. Mehreinkünfte individuell geprüft werden.

Für Elternteile, welche nicht-eheliche Kinder im Wechselmodell betreuen, empfiehlt es sich deshalb, Unterlagen zu sammeln, welche Einkommenseinbußen und somit etwaige Unterhaltsansprüche belegen können – dazu gehört u.a. die Dokumentation von Arbeitszeiten und Nebeneinkünften oder Betreuungsausgaben.

Foto: milkos_123RF.com

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