München (dpa) – In einem Prozess um Lärmbelästigung durch eine geplante Kindertagesstätte in München suchen die Vermieter des Geländes und die Nachbarn nun mithilfe eines Streitschlichters nach Lösungen.
«Die Sache wurde an einen Güterichter verwiesen», sagte ein Sprecher des Oberlandesgerichts (OLG) München am Dienstag. «Diese Richter betreuen das Verfahren nicht, sondern versuchen wie bei einer privaten Mediation, die Interessen der Parteien zu ermitteln und mit den Parteien zu besprechen, wie man das Ganze gütlich beilegen könnte.»
Vier Anwohner klagen gegen die Baugenehmigung
Bei dem Streit geht es um ein Grundstück im Münchner Stadtteil Nymphenburg, dass die Hausverwaltungsgesellschaft für 25 Jahre an einen privaten Anbieter von Kindertagesstätten vermieten will. Vier Anwohner von zwei Nachbargrundstücken jedoch versuchen, dies zu verhindern – zunächst mit einer Klage gegen die Baugenehmigung.
Der aktuelle Prozess vor dem OLG beruht auf dem Zivilrecht und greift eine besondere Konstellation auf: Auf dem für die Kindertagesstätte vorgesehen Grundstück liegt nämlich eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die den Nachbarn gewisse Rechte einräumt; dieses Instrument wird häufig beispielsweise mit Blick auf Leitungsrohre oder notwendige Zufahrten genutzt. Im Münchner Fall lautet der Eintrag, dass auf dem Grundstück «weder eine öffentliche Tankstelle noch eine Gastwirtschaft noch ein sonstiger lärmerregender oder belästigender Betrieb» errichtet werden darf.
Der Vergleich beim Güterichter wäre bindend
Ist eine Kita mit dem typischen Kinderlachen und -weinen ein «lärmerregender oder belästigender Betrieb»? Um endgültig Klarheit zu schaffen, ob dieser Passus der geplanten Kita entgegensteht, hatte die Hausverwaltungsgesellschaft Feststellungsklage erhoben. Daraufhin hatte das Landgericht München I – wie bei Klagen gegen den Lärm von Kindertagesstätten üblich – festgestellt, dass die Geräusche von spielenden Kindern zu tolerieren sind. Gegen dieses Urteil zogen die Anwohner jedoch in die nächste Instanz, weshalb nun am Dienstag vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde.
Einigen sich die Parteien demnächst vor dem Güterichter – ein Zeitlimit gibt es dafür nicht -, ist der Vergleich genauso bindend, als wenn sie ihn vor Gericht geschlossen hätten. Gibt es keine Einigung, landet der Streit wieder beim bisher zuständigen Senat am Oberlandesgericht, der dann ein Urteil sprechen wird.