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Mittwoch, 24 Juli 2024
Start-Anzeige-Politik & GesellschaftKinderwagen rechtfertigt keine Kündigung

Kinderwagen rechtfertigt keine Kündigung

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Aktuelle Urteile für Mieter und Vermieter

Es ist eine Situation, die in zahlreichen Wohngebäuden vorkommen dürfte: Vor den Türen werden Kinderwägen oder Mülltüten platziert. Eine Berliner Mieterin erhielt 2021 die Kündigung, da sie regelmäßig vor ihrer Wohnungstür für kurze Zeit Müllbeutel abstellte, bevor sie diese zu den Tonnen trug. Zudem parkte eine Freundin bei ihren Besuchen häufig den Kinderwagen vor der Tür. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis, es kam zur Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln sah jedoch im kurzfristigen Abstellen von Mülltüten und Kinderwagen keinen Kündigungsgrund und erklärte die ausgesprochenen fristlosen bzw. ordentlichen Kündigungen für unwirksam.

Ebenfalls in Berlin wurde ein Urteil gefällt, welches das Ausscheiden von Ehepartnern aus dem Mietvertrag bei Scheidungen betrifft. Eine übereinstimmende Erklärung von Eheleuten kann zwar dazu führen, dass ein Partner aus dem bestehenden Vertrag austritt – dies setzt jedoch voraus, dass die Gatten rechtskräftig geschieden sind. Im vorliegenden Fall war einem Ehepaar vom Vermieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, eine Räumungsklage folgte. Die Mieterin hatte nach eigenen Angaben schriftlich erklärt, wegen der Scheidung von ihrem Mann aus dem Mietvertrag ausgeschieden zu sein. Die gesetzlichen Wirkungen einer solchen Ehegattenerklärung treten jedoch frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung ein – im vorliegenden Fall war dies bei dem Mieter-Ehepaar zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. Räumungsklage noch nicht der Fall. Das Amtsgericht und später das in der Berufung konsultierte Landgericht gaben der Räumungsklage des Vermieters statt.

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