Wird das deutsche Namensrecht reformiert?
„Das geltende deutsche Namensrecht ist in etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen – und so flexibel wie Beton“, betont Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, „unser Ziel ist deshalb: Mehr Freiheit und Flexibilität im Namensrecht.“ Im April 2023 legte er einen neuen Gesetzesentwurf vor, welcher diesen Bereich reformieren soll. Das aktuelle deutsche Namensrecht gilt gerade im internationalen Vergleich als restriktiv – vielfältige Situationen, in denen Paare und Familien in Deutschland leben, werden dabei nicht berücksichtigt. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb eine Liberalisierung vereinbart. Folgende Änderungen sieht der Entwurf unter anderem vor:
Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Beide Ehepartner sollen künftig Ehenamen tragen können, welche ihre bisherigen Familiennamen beinhalten, sie müssen sich nicht mehr für einen Familiennamen als Ehenamen entscheiden. Beispiel: Herr Bauer heiratet Frau Müller. In Zukunft sollen beide offiziell einen Doppelnamen als Ehenamen führen können, z.B. Bauer-Müller oder Müller-Bauer. Bislang musste einer der beiden Familiennamen als Ehenamen gewählt werden, der andere Ehepartner konnte seinen jeweiligen Familiennamen hinten anfügen und voranstellen. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so ist vorgesehen, dass dieser Ehename wie bisher auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen können – damit soll die Zugehörigkeit dokumentiert werden. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder offenstehen.
Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern. Eine der vorgeschlagenen Neuerungen betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat – sie soll zudem nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.
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