Reformpläne für das Behindertengleichstellungsgesetz
Am Mittwoch vergangener Woche hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen. Im nächsten Schritt wird sich das Parlament mit diesem Regierungsentwurf befassen. “Aus inklusionspolitischer Sicht ist dies eines der wichtigsten Reformvorhaben der aktuellen Bundesregierung”, erklärt Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, “schließlich warten über 10 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland darauf, dass Barrierefreiheit umfassend hergestellt wird und sie ihr verbrieftes Recht auf Teilhabe wahrnehmen können.” Der UN-Fachausschuss habe dieses Versäumnis bei der Staatenprüfung 2023 angemahnt.
“Es ist gut, dass durch diesen Regierungsentwurf Lücken bei den Regelungen der digitalen Barrierefreiheit geschlossen werden und dass Bestandsbauten des Bundes bis 2035 barrierefrei werden sollen”, so Dusel. Doch diese und andere vorgesehene Verbesserungen könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Hauptziel, Deutschland auch im privaten Bereich barrierefrei zu machen, nicht erreicht werde. Zwar enthalte der Entwurf das Recht auf Bereitstellung sogenannter “angemessener Vorkehrungen” – für Menschen mit Behinderungen müssen Anbieter von Gütern und Dienstleistungen den Zugang zu allen Angeboten ermöglichen. Doch dies allein werde die Barrierefreiheit nicht substanziell verbessern, denn “angemessene Vorkehrungen” seien nur kurzfristige Lösungen im Einzelfall – dass z.B. Personal die Einkaufstüte vor die Tür trägt, weil der Kunde im Rollstuhl wegen eines zu engen Eingangsbereichs keinen Zugang zum Geschäft hat.
Auch von vielen anderen Stellen wurden die Inhalte des im November 2025 vorgelegten Entwurfs kritisiert. Der Sozialverband VdK befürchtet beispielsweise, dass ein Restaurant nicht in eine Rollstuhlrampe am Eingang investieren werde, wenn die Möglichkeit, sich das angebotene Essen nach Hause liefern zu lassen, bereits als “angemessene Vorkehrung” gelte. Laut Gesetzentwurf darf keine „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung” für Unternehmer entstehen – darunter zählen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen. Diese eher pauschale Formulierung könne laut Kritikern auch weitere Detailstreitigkeiten nach sich ziehen – muss z.B. ein Wirt die Stühle im Lokal für Rollstuhlfahrer umstellen- oder darf er dies verweigern, weil ein Platz- bzw. Umsatzverlust auch eine “unverhältnismäßige Belastung” darstellen würde?
“Nach dem Entwurf beinhaltet dieses BGG niemals z.B. die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls”, so Jürgen Dusel. “So kommen wir aber langfristig nicht weiter, und die Modernisierung unserer Infrastruktur bleibt stecken.” Erschwerend komme hinzu, dass die rechtliche Durchsetzung allein Sache der Betroffenen sei. Privaten Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen, drohen keinerlei Sanktionen wie Bußgelder oder Schadensersatzzahlungen. Damit sei dieses Gesetz “ein zahnloser Tiger”. Bei bestimmten öffentlichen Stellen wie der Deutschen Bahn sei der Schadensersatzanspruch auf 1.000 Euro begrenzt. Dusel hofft, der Änderungsentwurf für das BGG zeige zumindest den Unternehmen, dass sie mit mehr Barrierefreiheit den Service verbessern und Kundengruppen hinzugewinnen können.




