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Freitag, 30 Januar 2026
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Wärmepumpe, Wallbox und Co.

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Mit steuerbaren Komponenten Netzentgelt sparen

Wer mit einer Wärmepumpe heizt, sein E-Auto an einer Wallbox lädt oder einen Stromspeicher nutzt, hat eine Möglichkeit, vom Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu profitieren. Dieser legt fest, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher, die seit Anfang 2024 in Betrieb genommen wurden, steuerbar sein müssen. Damit erhält der Netzbetreiber das Recht, die Anlage im Falle einer Netzüberlastung zu drosseln. Im Gegenzug profitieren Haushalte von günstigeren Netzentgelten. Ein weiterer Vorteil: Der Anschluss darf nicht mehr wegen Netzüberlastung abgelehnt werden.

Unter die Regelung fallen Wärmepumpen, private Ladepunkte für Elektroautos, also Wallboxen, Stromspeicher mit Netzbezug sowie Klimaanlagen zur Raumkühlung. Nachtspeicherheizungen sind ausgenommen. Betroffen sind alle Haushalte, die ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet haben. Voraussetzung ist eine Mindestleistung von 4,2 kW. Sind mehrere kleine Verbrauchspunkte einer Gruppe hinter einem Zähler geschaltet, werden sie als eine Anlage behandelt und müssen zusammen eine Leistung von 4,2 kW erreichen. Zudem können Haushalte, die ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben, freiwillig in die neue Regelung wechseln.

Der Vorteil wird automatisch über eine pauschale Verringerung des Netzentgelts gewährt – nach dem sogenannten Modul 1. Wer die Voraussetzungen für Modul 1 erfüllt, sollte prüfen, ob sich eine noch stärkere Netzentgeltreduzierung durch den Wechsel in Modul 2 erreichen lässt – dabei wird das Entgelt abhängig vom Verbrauch gesenkt.

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