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Montag, 14 Oktober 2024
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Gericht: Ausgangsbeschränkung war unverhältnismäßig

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Leipzig/München (dpa/lby) – Es ist eine empfindliche juristische Niederlage für die bayerische Staatsregierung von Ministerpräsident Markus Söder (CSU): Bayerns umstrittene Corona-Regeln aus dem März 2020 waren unverhältnismäßig scharf. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Die damalige Ausgangsbeschränkung – also das Verbot, die eigene Wohnung ohne einen triftigen Grund zu verlassen – sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, hieß es. Die Richter wiesen damit eine Revision der Staatsregierung gegen ein vorheriges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Corona-Verordnung der Staatsregierung aus dem Frühjahr 2020 nachträglich für unwirksam erklärt. Dagegen wehrte sich die Staatsregierung also nun vergeblich. Von ihrem damaligen Kurs ist sie dennoch auch weiterhin überzeugt.

Konkret ging es um die bayerische Corona-Verordnung vom 31. März 2020, die bis Mitte April in Kraft war. Andere Bundesländer erließen damals lediglich Kontaktbeschränkungen, schränkten also nur den Kontakt mit anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands ein. Die Staatsregierung griff dagegen zum deutlich schärferen Mittel von Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der eigenen Wohnung war damals nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählten etwa die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund. Für Schlagzeilen sorgte damals, dass anfangs schon das bloße Sitzen oder Lesen auf einer Parkbank nicht erlaubt war.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun – wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – dass Kontaktbeschränklungen als «mildere Maßnahme» in Betracht gekommen wären. «Sie hätten die Adressaten weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung.» Das ganztägige Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, sei «ein schwerer Eingriff in die Grundrechte» gewesen. Die Staatsregierung konnte demnach aber nicht plausibel darlegen, warum eine Ausgangsbeschränkung so viel mehr zur Eindämmung der Pandemie hätte beitragen können als bloße Kontaktbeschränkungen.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die erste Ausgangsbeschränkung zwar «grundsätzlich geeignet» gewesen sei, die Corona-Übertragung zu hemmen. In ihrer strengen Ausgestaltung sei es aber «keine notwendige Maßnahme» gewesen. Zudem sei die Regel zu «eng gefasst» und somit unverhältnismäßig gewesen, hieß es im Beschluss der Richter. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich nun hinter die Argumentation.

Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) verwies am Dienstag darauf, dass in der ersten Pandemie-Welle rasch zum Schutz der Menschen hätte gehandelt werden müssen. «Im Frühjahr 2020 gab es nur begrenzte Erkenntnisse über das neuartige und hochansteckende Coronavirus, keine Medikamente und keinen Impfstoff. Klar war, dass angesichts der vielen schweren Krankheitsverläufe und einer hohen Sterblichkeit ein konsequentes Vorgehen notwendig war – und genau das haben wir in Bayern getan», erklärte er. «Es war wichtig, schnell Entscheidungen zu treffen und nicht zu lang zu zögern.» Der Schutz der Menschen sei «Maßstab und Ziel unseres Handelns» gewesen.

Holetschek betonte deshalb, die Staatsregierung sei überzeugt davon, dass die Ausgangsbeschränkungen «zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns aus damaliger Sicht ein wirksames und richtiges Mittel waren». «Daran ändert sich auch nichts, wenn jetzt rückblickend Gerichte zu einer anderen Einschätzung kommen.» Man respektiere die Entscheidung, werde die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen ziehen. «Aber klar ist auch: Bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten wir auch juristisch oft Neuland betreten. Dass dann die Gerichte manche Streitfragen auch gegen uns entscheiden, wird nicht ausbleiben.»

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