Werkstätten, Gutachter & Co.
Sachverständige und Gutachter – das sind zwei Begriffe, hinter denen im Grunde dasselbe steckt. Gemeint sind Menschen, die auf einem speziellen Fachgebiet Expertise haben und zur Rate gezogen werden, um eine möglichst neutrale fachliche Einschätzung zu liefern. Die dazu nötige Kompetenz haben sie durch eine entsprechende Ausbildung und / oder langjährige Erfahrung. Weder “Sachverständiger” noch “Gutachter” sind jedoch geschützte Begriffe – im Grunde kann sich jeder so bezeichnen, im Streitfall muss er jedoch seine Eignung beweisen können. Eine der wenigen geschützten Ausnahmen sind “öffentlich bestellte Sachverständige”. Diese werden aufgrund ihrer erwiesenen Kompetenz z.B. von Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern bestellt und bei Streitfällen von Gerichten konsultiert.
Bei Unfällen im Straßenverkehr wird nicht automatisch ein Gutachten erstellt – ein Sachverständiger wird nur dann hinzugezogen, wenn einer der Unfallbeteiligten oder dessen Versicherung dies fordert. Seine Aufgabe ist es u.a., die entstandenen Schäden zu dokumentieren – teilweise ist es z.B. für Laien schwer einschätzbar, welche “Delle” am Wagen wirklich durch den Unfall entstand oder womöglich schon vorher existierte. Ein Gutachten soll klare Fakten für die Schadensregulierung liefern. Unter anderem sollte es auch eine Einschätzung über voraussichtliche Reparaturkosten und Reparaturdauer beinhalten – in der Zeit, in welcher das Fahrzeug in der Werkstatt steht und nicht genutzt werden kann, können letztendlich auch Kosten für den Besitzer entstehen.
Grundsätzlich empfehlen sich Gutachten immer dann, wenn der Hergang eines Unfalls nicht eindeutig ersichtlich ist und die Schuldfrage nicht ohne weiteres geklärt werden kann – Aufgabe des Sachverständigen ist dann, die Ereignisse zu rekonstruieren. Die Kosten für ein Gutachten, welche meist nach dem entstandenen Schaden bemessen werden, zahlt nicht automatisch der Auftraggeber – sie gehören laut Bundesgerichtshof zu den Unfallkosten und sind deshalb vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Versicherung zu übernehmen. Wenn sich Beteiligte über die Schuldfrage einig sind, reicht oft ein Kostenvoranschlag oder die Rechnung der Werkstatt, um den Fall versicherungstechnisch abzuwickeln – dies gilt insbesondere bei Bagatellschäden, bei denen der Schaden auf unter 750 Euro beziffert wird. Wer dennoch ein Gutachten in Auftrag gibt, hat keine Garantie, dass eine Versicherung die Kosten dafür übernimmt.

