Wenn dem Eigentümer der Zutritt verwehrt wird
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut, welches im Grundgesetz in Artikel 13 geregelt ist. Prinzipiell soll dabei die Privatsphäre der „eigenen“ vier Wände geschützt werden – und dazu gehört im Grunde auch, dass man entscheiden kann, wem man Zutritt zu seinen Räumen gewährt und wem nicht. Natürlich definiert das Grundgesetz zahlreiche Ausnahmen von der Regel – und auch unabhängig von Polizei-Durchsuchungen & Co. gibt es Situationen, in denen die Wohnung nicht zur „uneinnehmbaren Trutzburg“ erklärt werden darf. Erst recht nicht, wenn diese „Burg“ nur gemietet ist!
Mit einem solchen Fall beschäftigte sich im letzten März das Amtsgericht Fürstenfeldbruck: Der Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus hatte von seinem 82-jährigen Mieter gefordert, die Räume besichtigen zu können – zum einen stand eine Erneuerung der Fenster an, welche die Eigentümergemeinschaft bereits beschlossen hatte. Zum anderen hatte eine Fachfirma im Stockwerk unter der vermieteten Wohnung Wasserschäden an der Decke festgestellt, der Verdacht auf undichte Stellen in den Räumen darüber lag nahe. Um die Situation in Augenschein zu nehmen und Maßnahmen einleiten zu können, forderte der Eigentümer mehrmals Zutritt zur Wohnung, welchen ihm der Mieter jedoch verwehrte. Es kam zu Abmahnungen, schließlich kündigte der Eigentümer den Mietvertrag fristlos.
Vor Gericht gab der Mieter an, dass ein Austausch der Fenster unmöglich sei, da diese wegen der „Vollgestelltheit“ der Zimmer nicht erreichbar seien. Zwar räumte er Feuchtigkeitsschäden in seiner Wohnung ein, diese seien jedoch inzwischen getrocknet – es gäbe deshalb keinen Handlungsbedarf. Für diese These blieb der Mieter überzeugende Beweise schuldig – ebenso wie für seine Behauptung, er sei gesundheitlich stark beeinträchtigt und aufgrund eines Schlaganfalls in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, weswegen er die Wohnung nach der Kündigung nicht räumen könne.
Die Richter sprachen dem Eigentümer in diesem Fall ein Zutritts-/Besichtigungsrecht zu. Der Mieter hatte dieses trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt – das rechtfertige mit Blick auf die Interessen des Eigentümers eine fristlose Kündigung. Der 82-Jährige musste die Wohnung räumen.





