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Samstag, 27 Dezember 2025
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An der Minibar verstorben

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Welche Hotelrechnungen müssen Erben bezahlen?

Zumindest dem Klischee nach soll es einige Rockstars geben, welche bei Hotelaufenthalten in ihren Zimmern randalieren. Einen anders gelagerten Fall, der dennoch die Sanierung eines Raumes nach sich zog, behandelte im letzten September das Landgericht Regensburg.

Dabei ging es um einen Mann, welcher 2011 von Deutschland nach Afrika ausgewandert war, jedoch jährlich für einige Wochen in seine alte Heimat zurückkehrte. Dafür mietete er sich 2021 ein Zimmer in einem Parkhotel. Die Corona-Pandemie machte seinen Plänen, nach Afrika zurückzufliegen, einen Strich durch die Rechnung – er blieb für rund 8 Monate in dem Hotel, wo er im März 2022 verstarb.

Entweder war für das Zimmer keine regelmäßige Reinigung vereinbart oder der Verstorbene hatte das Schild „Nicht stören“ vor die Tür gehängt – aus ungenannten Umständen wurde sein Ableben erst mit einiger Verzögerung entdeckt, zu einem Zeitpunkt, als das Hotelzimmer bereits durch den Verwesungsprozess in Mitleidenschaft gezogen worden war.

Der Hoteleigentümer forderte von den Erben, in diesem Fall einem Nachlasspfleger, einen Ersatz des Schadens von rund 25.000 Euro. Die Summe kam u.a. durch die Reinigung des Raums, die Erneuerung von Möbeln und Minibar und den Innenausbau des Badezimmers zustande. Der Kläger war der Ansicht, dass der Verstorbene den Schaden an der Mietsache vertreten müsse.

Die Erben weigerten sich, die Kosten zu begleichen – und erhielten vom Landgericht Regensburg Recht: Als Grundlage sahen die Richter den zwischen dem Hotelier und dem Langzeitmieter geschlossenen Beherbergungsvertrag. Dieser stellt kein klassisches Mietverhältnis dar, wie es üblicherweise bei „echten“ Mietwohnungen besteht, welche für dauernden Aufenthalt gedacht sind. Dennoch muss auch ein Hotelgast mit der Mietsache pfleglich umgehen, eine Verletzung dieser Pflicht liegt z.B. vor, wenn ein Rockstar in seinem Zimmer randaliert. In diesem Fall aber verstarb der Mieter in seinem Raum, ohne sein Ableben vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu haben. Und das stellt laut den Richtern keine Pflichtverletzung dar. Da die Schäden am Raum erst nach dem Tod entstanden, blieb der Hotelier auf den Renovierungskosten sitzen.

Dieser Fall zeigt auch, wie genau deutsches Recht hier unterscheidet: Erben bzw. Rechtsnachfolger sind nur für sogenannte Altverbindlichkeiten verantwortlich, welche bis zum Zeitpunkt des Todes entstanden sind. Das hatte in dem erwähnten Fall zur Folge, dass die Kosten für die Reinigung und Sanierung nicht bezahlt werden mussten, wohl aber eine Rechnung über 10,20 Euro, welche der Verstorbene kurz vor seinem Tod noch im Hotelrestaurant gemacht hatte…

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