2023 bringt Änderungen im Familienrecht mit sich
Bislang kursierte bei vielen Ehepaaren der Irrglaube, im Notfall könne ein Ehepartner für den anderen, nicht mehr handlungsfähigen Partner Entscheidungen medizinischer oder rechtlicher Art treffen. Tatsächlich war dies nur dann der Fall, wenn eine gültige Bestellung als rechtlicher Betreuer oder eine Vorsorgevollmacht vorlag. Seit dem 1. Januar 2023 können sich Ehegatten nun in akuten Notsituationen leichter helfen.
Die Galerie wurde nicht gefunden!Das sogenannte „Notvertretungsrecht für Ehegatten” beschränkt sich jedoch auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Aspekte. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt schriftlich bestätigt hat, dass der eine Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit in diesen Angelegenheiten nicht selbst für sich sorgen kann. Wurde mittels einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der gesunde Ehepartner befugt, hat diese „Vorrang”. Das neue gegenseitige Notvertretungsrecht für Ehegatten steht rechtlich gesehen unter den genannten Dokumenten und ist zudem auf maximal sechs Monate begrenzt.
Der Ehegatte, der den handlungsunfähigen Partner vertritt, darf u.a. Entscheidungen zu Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen treffen. Er darf zudem über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Ansprüche des Erkrankten können ebenso geltend gemacht werden, z.B. gegenüber einem Unfallgegner. Ärzte sind dem vertretenden Partner gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden. Wichtig: Leben die Ehegatten getrennt, ist die Anwendung des neuen Notvertretungsrechts ausgeschlossen. Da die Notfallvertretung nur für maximal sechs Monate ausgeübt und diese Frist nicht verlängert werden kann, ist der Abschluss von Vorsorgevollmachten nach wie vor ratsam – diese decken nicht nur Entscheidungen über länger andauernde Maßnahmen, sondern auch Aspekte der Vermögenssorge ab.
Eine weitere Neuerung gab es zum Jahreswechsel bezüglich des Unterhalts von Kindern. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle gilt als Richtlinie für die Festsetzung von Unterhaltszahlungen. Im letzten Jahr wurde sie um einige Einkommensklassen ergänzt, 2023 wurden nun die Beträge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Der Mindestunterhalt fällt – vom Alter des Kindes abhängig – zwischen 41 und 55 Euro höher aus. Auch in den anderen Einkommensklassen gibt es angepasste Beträge.