19.7 C
Neumarkt
Donnerstag, 11 September 2025
Start-Anzeige-FamilieMan sollte das Kind beim Namen nennen...

Man sollte das Kind beim Namen nennen…

Anzeige

Und das Enkelkind auch!

Wenn es um die Regelung von Nachlassangelegenheiten geht, kommen Erben oft nicht um die Beantragung eines Erbscheines herum. Die Ausstellung kann – abhängig vom vererbtem Vermögen – mehrere tausend Euro kosten und zudem Zeit beanspruchen. Wenn Immobilien vererbt wurden, ist prinzipiell die Berichtigung des Grundbuches nötig – auch hierfür wird ein Erbschein verlangt. Alternativ kann ein notarielles Testament zur Legitimation dienen, jedoch nur, wenn dieses keinen Zweifel über die Familien- bzw. Erbverhältnisse zulässt.

Das Kammergericht in Berlin verhandelte 2024 einen Fall, in dem ein Mann mehrere Grundstücke an seine Kinder vererbt hatte. In seinem vor dem Notar aufgesetzten Testament teilte er die Objekte auf seine Kinder auf, welche er auch beim Namen nannte. Zugleich setzte er fest, dass nach dem Tod seiner Kinder seine Enkel die Immobilien erben sollten. Der letzte Wille sprach von den „jeweiligen Kindern der Kinder“, genaue Namen wurden hier nicht genannt. Dies sollte später zum Problem werden.

Der Mann verstarb 1980, die betreffende Immobilie wurde an das dafür vorgesehene Kind vererbt. Dieses übertrug Teile des Objektes per Schenkung an seine eigenen Kinder und verstarb 2022 selbst. Als die beiden Kinder das restliche Grundstück komplett auf sich umschreiben lassen wollten, beharrte das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheines. Das Testament des Großvaters, welcher seine Enkel zu sogenannten Nacherben bestimmt hatte, reichte nicht aus. Begründung: Im Testament waren die Enkel nicht namentlich genannt. Zwar konnten die Erben mit Geburtsurkunden beweisen, dass sie tatsächlich Abkömmlinge des Verstorbenen waren, für das Amt klärte das jedoch nicht die Frage, ob sie die „einzigen“ Enkel waren. Auch eine eidesstattliche Versicherung der Enkel, dass es neben ihnen keine weiteren Nachkommen gab, half nichts – das Grundbuchamt darf (anders als ein Nachlassgericht) keine derartigen Versicherungen annehmen. Das Kammergericht entschied: Das Amt bestand zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins – nur dieser bestätige die tatsächlichen Familienverhältnisse und ermögliche eine korrekte und rechtssichere Änderung der Grundbucheinträge. In solchen Fällen gilt: Wer seinen Erben die Ausstellung eines Erbscheines ersparen will, sollte in notariellen Testamenten nicht nur die Kinder beim Namen nennen, sondern auch die Enkel.

Gib uns ein "Gefällt mir" auf Facebook und bleibe informiert

1,876FansGefällt mir

Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter

Der Wochenblatt Neumarkt Newsletter informiert Sie einmal in der Woche über aktuelle Nachrichten aus der Stadt- und dem Landkreis Neumarkt. Verpassen Sie keine Sonderangebote, Geschäftseröffnungen und vieles mehr.

Aktuelle Nachrichten

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren