9.7 C
Neumarkt
Donnerstag, 13 März 2025
Start-Anzeige-Einsen und Nullen und Hürden?

Einsen und Nullen und Hürden?

Anzeige

Barrierefreie digitale Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen

Wenn heutzutage von „digitaler Teilhabe“ die Rede ist, bezieht sich das meist auf die Idee, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen Angebote wie Internetseiten, Apps, Software & Co. möglichst ohne Einschränkungen nutzen können sollen. Während bestehende Angebote in vielen Fällen „barrierefrei(er)“ umgerüstet werden können, empfiehlt sich, bei der Entwicklung neuer Inhalte das Thema gleich zu Beginn in den Fokus zu rücken. Bei der Umsetzung helfen spezialisierte Fachfirmen, doch auch der prinzipielle Fortschritt der Technik greift unter die Arme. Ein Beispiel: Schon seit einigen Jahren ist es möglich, dass sich Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen auf einem Bildschirm angezeigte Texte von einer künstlich generierten Stimme vorlesen lassen können – z.B. Menüpunkte eines Betriebssystems oder Artikel auf einer Webseite. Sind jedoch Grafiken oder Fotos eingebunden, können sehbehinderte Nutzer diese Inhalte nicht wirklich verarbeiten bzw. auf eine akustische „Übersetzung“ hoffen – es sei denn, die Seitenentwickler hinterlegten im Vorfeld zu den grafischen Elementen Textbeschreibungen, welche dann von den „Roboterstimmen” aus- und vorgelesen werden können. In diesem Bereich hilft der technische Fortschritt inzwischen mit: Diverse Systeme mit künstlicher Intelligenz „lernen“ gerade, Bilder, welche sie zu sehen bekommen, akustisch zu beschreiben – auch ohne Zuhilfenahme von Text-Deskriptionen.

Auch für Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen gibt es technische Fortschritte: Vor zehn Jahren mussten z.B. für Filme und Fernsehsendungen die Untertitel noch mühselig per Hand erstellt werden, inzwischen können gesprochene Sätze in diversen Sprachen durch künstliche Intelligenz in „geschriebene Worte“ umgewandelt werden. Auf Videoplattformen wie Youtube entstehen so jeden Tag automatisch erzeugte Untertitel für tausende von neu hochgeladenen Clips – diese sind in den meisten Fällen zwar nicht komplett fehlerfrei, erlauben aber meist, die gesprochenen Inhalte halbwegs nachzuvollziehen.

Für Menschen, deren Handicaps eher im geistigen Bereich angesiedelt sind, lassen manche Betreiber ihre digitalen Angebote „übersetzen“. Eine Möglichkeit: Auf der Startseite der „normalen” Homepage befindet sich eine Auswahlmöglichkeit für „Leichte Sprache“ – diese kann z.B. zu einer alternativen Version der Internetseite führen, auf der die wichtigsten Inhalte auf besonders einfache Weise erklärt werden.

Im vergangenen Jahrzehnt hat sich einiges im Bereich „digitale Teilhabe” getan – gerade soziale Einrichtungen und Verbände sind stellenweise vorgeprescht und haben ihre Angebote „barrierefrei(er)“ gestaltet. Der Gesetzgeber zog nach: Aktuell müssen bereits alle von Behörden betriebenen oder staatlich finanzierten digitalen Angebote gewisse Vorschriften erfüllen. Ab 2025 wird die Pflicht ausgeweitet – nach dem 2021 beschlossenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen dann u.a. auch die meisten Online-Shops, E-Book-Systeme, Bankdienstleister und Endgeräte im Telekommunikationsbereich „hürdenfrei“ sein.

Gib uns ein "Gefällt mir" auf Facebook und bleibe informiert

1,876FansGefällt mir

Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter

Der Wochenblatt Neumarkt Newsletter informiert Sie einmal in der Woche über aktuelle Nachrichten aus der Stadt- und dem Landkreis Neumarkt. Verpassen Sie keine Sonderangebote, Geschäftseröffnungen und vieles mehr.

Aktuelle Nachrichten

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren