Neue Grenzwerte gelten seit Januar
Die Vorgaben der Bundes-Immissionsverordnung sollen Feinstaubemissionen deutlich senken – dies betrifft u.a. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen. Im Lauf der letzten zehn Jahre wurden dabei stufenweise Fristen für Anlagen verschiedener Altersgruppen gesetzt. Seit Januar 2025 müssen nun Kaminöfen, welche zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2021 typgeprüft wurden, neue Emissions-Grenzwerte von 4g/m³ für Kohlenmonoxid von 0,15g/m³ für Feinstaub einhalten. Bei vielen bestehenden Anlagen lassen sich diese Werte durch Nachrüstung erreichen, Fachbetriebe erhielten gerade in den letzten Monaten des Jahres 2024 eine stärkere Nachfrage bezüglich solcher Maßnahmen. Ist keine Nachrüstung möglich oder gewünscht, steht eine Außerbetriebnahme bzw. ein Ersatz durch ein neueres Modell als Alternative zur Verfügung.
Noch immer wissen jedoch Ofenbesitzer in vereinzelten Fällen nicht, ob sie aktiv werden müssen. Auf der Internetseite des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) lässt sich herausfinden, ob das eigene Modell auch 2025 noch zugelassen ist (www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste). Das Typenschild oder die Herstellerunterlagen geben Aufschluss über das Baujahr, im Zweifelsfall hilft auch die Firma weiter, welche den Ofen installiert hat. Eine Feuerstätte, welche im neuen Jahr weiterbetrieben wird und dabei die Grenzwerte überschreitet, kann Post von der zuständigen Behörde nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie z.B. historische Kaminöfen, welche nicht von den neuen Vorschriften betroffen sind.