StartAus der RegionNeues aus dem Erbrecht

Neues aus dem Erbrecht

Schaufenster Neumarkt

-Anzeige-
Anzeige

“Angemessen” ist nicht angemessen

Wenn “Wischiwaschi”-Formulierungen für Probleme sorgen

„Ich bitte meine Ehefrau, einen angemessenen Anteil meinem Sohn aus meinem Nachlass zu zahlen.“ Dies war im Testament eines Familienvaters zu lesen, welches nach dessen Tod das Oberlandesgericht in Brandenburg beschäftigte. Prinzipiell hatte der Verstorbene seine hinterbliebene Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, jedoch mit der erwähnten “Wischiwaschi-Formulierung ein Element hinzugefügt, das bei allen Beteiligten für Fragezeichen sorgte.

Der Sohn forderte zunächst die Witwe auf, ihn über die Höhe des Nachlasses zu informieren und dann den besagten “angemessenen Anteil” auszuzahlen. Die Erbin reagierte nicht, der Sohn klagte. Sowohl vor dem Landgericht Cottbus als auch beim Berufungsversuch vor dem Oberlandesgericht Brandenburg war ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Einer der Hauptgründe: Nicht nur der verstorbene Vater hatte den “angemessenen” Betrag nicht beziffert, auch der Sohn zog vor Gericht, ohne eine festgelegte Summe einzuklagen. Grundsätzlich, so die Richter, seien Zahlungsklagen zu beziffern oder müssten Elemente enthalten, die eine Bezifferung möglich machen. Ausnahmen seien z.B. nur zulässig, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dazu aber in der Lage wäre.

Im vorliegenden Fall sei keine der Voraussetzungen für eine gültige Ausnahme erfüllt – auch die Richter könnten letztendlich nicht ermessen, was “angemessen” sei. Zudem waren sie der Meinung, dass die Formulierung im Testament kein rechtskonformes Vermächtnis, sondern eine formfreie, juristisch nicht bindende Bitte darstelle.

Besonders “bitter” ist der Fall, wenn man die Beweggründe des Verstorbenen betrachtet: Zumindest laut den Schilderungen des klagenden Sohnes wollte sein Vater ihm durchaus mehr als den Pflichtteil zukommen lassen. Da zum Nachlass jedoch auch ein Unternehmen gehörte, das möglichst reibungslos auf die Witwe übergehen sollte, setzte der Erblasser nur seine Ehefrau als Erbin ein. Mit dem eingangs erwähnten Satz wollte er wohl seinem Nachwuchs etwas Gutes tun und vertraute darauf, dass seine Gattin schon “in seinem Sinne” handeln werde. Letztendlich sorgte er damit aber nur für Probleme. Ein genau definierter Betrag im Rahmen eines Vermächtnisses hätte den Fall vermutlich anders verlaufen lassen – die Formulierung “angemessen” war hier definitiv unangemessen.


[td_block_social_counter facebook="wochenblattneumarkt" style="" tdc_css="eyJhbGwiOnsiZGlzcGxheSI6IiJ9LCJwb3J0cmFpdCI6eyJtYXJnaW4tYm90dG9tIjoiMzAiLCJkaXNwbGF5IjoiIn0sInBvcnRyYWl0X21heF93aWR0aCI6MTAxOCwicG9ydHJhaXRfbWluX3dpZHRoIjo3Njh9" block_template_id="td_block_template_8" custom_title="Gib uns ein "Gefällt mir" auf Facebook und bleibe informiert" border_color="#aa2926" f_header_font_transform="uppercase"]

-Anzeigen-

Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter

Der Wochenblatt Neumarkt Newsletter informiert Sie einmal in der Woche über aktuelle Nachrichten aus der Stadt- und dem Landkreis Neumarkt. Verpassen Sie keine Sonderangebote, Geschäftseröffnungen und vieles mehr.

Aktuelle Nachrichten

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren