Allgemeinverfügung 1. BImSchV
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. weist auf die Möglichkeit hin, dass aufgrund der bestehenden bzw. drohenden Gasmangellage stillgelegte Holzfeuerungsanlagen unter gewissen Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Betroffen davon sind bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Abgaswerte nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Wiederinbetriebnahme gilt nicht pauschal, sondern ist an mehrere Voraussetzungen und Bedingungen gebunden. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. hat zu den Einzelheiten dieser Regelung eine Allgemeinverfügung erlassen, die im aktuellen Amtsblatt des Landkreises (www.landkreis-neumarkt.de -> Formulare -> Amtsblatt) eingesehen werden kann.