Wenn sich der Nachwuchs kümmert…
Das Landgericht München behandelte vor kurzem den Fall einer Mutter, welche bei ihrem Tod 2019 ihren drei Söhnen ihr Vermögen zu jeweils einem Drittel hinterließ. Einer der Söhne hatte sich um die pflegebedürftige und geschäftsunfähige Frau gekümmert – er beanspruchte den Ausgleich seiner Pflegeleistungen und somit einen höheren Teil des Erbes, welches insgesamt mit rund 400.000 Euro beziffert wurde.
Prinzipiell ermöglicht das BGB mit Paragraf 2057a, dass Abkömmlinge bei Erbschaften “belohnt” werden können,wenn sie z.B. durch Pflege der verstorbenen Person dazu beigetragen haben, dass deren Vermögen erhalten wurde. Man geht vereinfacht gesagt davon aus, dass z.B. Ausgaben für eine Unterbringung in einem Heim oder eine Pflegekraft eingespart werden können, wenn der/die Pflegebedürftige in Eigenleistung versorgt wird. Davon profitieren üblicherweise alle Erben, nicht nur jene, welche aktiv zum Vermögenserhalt beitragen.
In dem vorliegenden Fall kümmerte sich der Sohn bereits seit 2008 um den Haushalt seiner Mutter, ab 2013 pflegte er sie als bestellter Betreuer umfassend – diese Tätigkeiten wollte er auch voll berücksichtigt sehen. Die Verstorbene hatte jedoch längere Zeit kein eigenes Vermögen und lebte teilweise von Sozialleistungen, teilweise von Darlehen des pflegenden Sohnes. Erst 2014 erbte sie selbst eine erkleckliche Summe von ihrer Schwester.
Die Richter stützten sich stark auf den Begriff “Vermögenserhalt”: Vor 2014 gab es kein erhaltenswertes Vermögen, weshalb die Pflegeleistungen des Sohnes vor diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt wurden – in Betracht wurden nur die Tätigkeiten gezogen, welche er leistete, nachdem seine Mutter selbst zu Geld gekommen war. Von den 80.000 Euro, welche er als Mindestausgleich forderte, wurden ihm am Ende 51.000 Euro zugesprochen. Bei den Berechnungen wurde u.a. berücksichtigt, was eine stationäre Heimunterbringung gekostet hätte, zudem wurden bereits erhaltene Pflegekassenleistungen mit verrechnet.
In diesem Fall half dem pflegenden Sohn auch, dass er die erbrachten Leistungen dokumentiert hatte – insgesamt 4000 Stunden soll er laut Aufzeichnungen für seine Mutter tätig gewesen sein. “Pflegetagebücher” können bei der Beweisführung helfen, wenn Erben einen Ausgleich im Sinne des § 2057a BGB anstreben. Dieser gilt übrigens nur für Abkömmlinge, nicht aber für (Ehe-)Partner oder andere Angehörige. Betont werden muss an dieser Stelle: Wer pflegt, erbt nicht automatisch mehr! Es gibt jedoch Möglichkeiten, testamentarisch festzulegen, dass ein pflegender Angehöriger später einen “bestimmten” Teil des Nachlasses erhält. Mit einem zu Lebzeiten geschlossenen Pflegevertrag kann hingegen einem Angehörigen bereits während seiner pflegenden Tätigkeit eine gewisse Vergütung zusichert werden – damit können viele spätere Erbstreitigkeiten vermieden werden.



