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Mittwoch, 24 Juli 2024
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Wenn sich niemand kümmern kann

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Bestattungen und Grabpflege schon zu Lebzeiten organisieren

Gesetzlich ist klar geregelt, dass die Erben eines Verstorbenen für dessen Bestattung aufkommen müssen. Die Kosten dafür werden üblicherweise aus dem Nachlass bestritten. Da das Thema dennoch für Streit unter den Angehörigen sorgen kann – sei es bezüglich der Kostenfrage oder der prinzipiellen Gestaltung von Zeremonie & Co. – empfiehlt es sich, zu Lebzeiten bereits Vorkehrungen zu treffen. Wer seinen eigenen letzten Weg „organisiert“, erspart den Hinterbliebenen Grübeleien. Der Aspekt “Finanzierung” sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, auf zwei prinzipielle Arten kann man diesbezüglich vorsorgen: Bei einem Treuhandvertrag zahlt man z.B. ausgehend vom Kostenvoranschlag eines Bestatters, der sich an den persönlichen Wünschen orientiert, einmalig Geld ein. Dieses wird angelegt und im Todesfall an den Bestatter zur Durchführung der Bestattung nach vorher festgelegten Bedingungen ausgezahlt. Eine Alternative ist die Sterbegeldversicherung, hier werden z.B. monatlich kleine Beträge eingezahlt und im Todesfall dann zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet.

Was die Grabpflege angeht, liegen die Dinge rechtlich etwas anders. Es gibt von deutschen Gerichten unterschiedliche Rechtsprechungen, ob Erben prinzipiell für die jahrelange Grabpflege aufkommen müssen bzw. diese aus dem Nachlass bestreiten dürfen. Grundsätzlich ist die Person dafür zuständig, die das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt – die Pflege kann in Eigenleistung oder durch Beauftragung von Gärtnereien erfolgen. Sofern der Verblichene noch zu Lebzeiten das Nutzungsrecht am Grab erwarb, geht dieses im Todesfall üblicherweise an die Erben über. Um Zwist zwischen Angehörigen zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen: Eine Möglichkeit ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages, bei dem z.B. eine Treuhandgesellschaft Geld bekommt, mit welchem sie nach dem Todesfall über die gesamte vereinbarte Ruhezeit (in der Regel zwischen 20 und 30 Jahre) eine Gärtnerei für die Pflege bezahlt. Je nach Vereinbarung können zum Leistungsspektrum z.B. auch Ausbesserungsarbeiten an maroden Grabsteinen gehören. Auch testamentarisch lässt sich Grabpflege regeln, z.B. lässt sich eine bestimmte Person aus dem Erbenkreis damit beauftragen – gegebenenfalls verbunden mit einem speziellen Vermächtnis für die entstehenden Aufwendungen.

Problematisch kann es auch werden, wenn sich „zu viele“ Angehörige um eine Ruhestätte kümmern möchten. So mussten Gerichte schon Fälle behandeln, in denen Erben unterschiedliche Vorstellungen von der Grabgestaltung hatten, diese umsetzten und Schmuck und Bepflanzung anderer Angehöriger entfernten.  Die gesprochenen Urteile stellten hier meist die persönlichen Wünsche des Verstorbenen hinsichtlich seiner Ruhestätte als ästhetische „Richtlinie“ in den Fokus – wer zu Lebzeiten diesbezüglich klare Wünsche äußert oder am besten schriftlich Vorstellungen in einer Grabpflegeverfügung fixiert, kann Ärger im Familienkreis vermeiden.

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