Steueränderungen bringen 2021 Ersparnisse
Bereits im letzten Jahr hat die Politik – unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie – einige Änderungen in den Steuergesetzen ins Rollen gebracht. Viele der neuen Regelungen traten zum Januar 2021 in Kraft. Während in Verbindung mit dem Covid-19-Virus zahlreiche Deutsche bereits finanzielle Einbußen verzeichneten oder noch erwarten, versprechen einige der Änderungen Steuerersparnisse in diversen Bereichen.
Unter anderem entfällt für die meisten Steuerzahlen nach über 30 Jahren der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer, auf Kapitalerträge, z.B. Zinsen, ist er jedoch weiterhin fällig. Zudem steigt der Grundfreibetrag auf 9744 Euro – erst für Einkommen über dieser Grenze müssen Steuern gezahlt werden. Mit spürbaren Ersparnissen können aber vor allem „Geringverdiener“ rechnen, bei Bürgern mit höheren Einkommen fallen diese weniger deutlich aus.
Eltern können sich seit Januar 2021 über 15 Euro mehr Kindergeld freuen, auch die Kinderfreibeträge, welche in manchen Fällen die „günstigere“ Alternative für das Kindergeld bilden, wurden erhöht. Ein zusätzlicher Corona-Bonus von 300 Euro besserte bereits 2020 viele Familienkassen auf.
Neuerungen gibt es auch, was den Weg zur Arbeit bzw. den Arbeitsplatz selbst angeht: Berufstätige sollen ab dem 21. Kilometer des einfachen Weges „zum Job“ 35 statt bislang 30 Cent absetzen können. Berichten des SPIEGEL zufolge seien die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den vergangenen fünf Jahren stärker angestiegen als die Kosten für private PKW-Nutzung. Besonders in den letzten Wochen wurden aber auch Autofahrer durch anziehende Spritpreise belastet − auch daher fordern zahlreiche Stimmen, die höhere Pendlerpauschale nicht erst ab dem 21. Kilometer gelten zu lassen.
Zudem wurde 2021 eine neue Home Office-Pauschale eingeführt: Sie beläuft sich auf maximal 600 Euro im Jahr für Arbeitnehmer, welche nicht bereits ein separates Arbeitszimmer daheim steuerlich absetzen. Je Arbeitstag im HomeOffice können 5 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten gemacht werden, jedoch für höchstens 120 Tage im Jahr. Diese Regelung ist auch rückwirkend für das Jahr 2020 anwendbar.