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Dienstag, 23 Juli 2024
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Macht starker Alkoholkonsum ein Testament unwirksam?

Bei der Frage, ob ein handschriftlich aufgesetztes Testament wirksam ist oder nicht, spielt die sogenannte Testierfähigkeit eine wichtige Rolle. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg mussten die Richter darüber urteilen, inwiefern starker Alkoholkonsum einen Erblasser testierunfähig werden ließ.

Der Verblichene hatte im März 2020 handschriftlich einen „letzten Willen“ verfasst und seine Ziehtochter als Alleinerbin eingesetzt – sie sollte das gesamte Vermögen erhalten, darunter einen Kleingarten nebst Bungalow, Kontoguthaben und Hausrat. Rund drei Monate später nahm sich der Mann das Leben, nachdem er bereits für längere Zeit u.a. an manisch-depressiven Störungen gelitten hatte. Neben den psychischen Problemen, welche fachärztlich behandelt wurden, war er „Gewohnheitstrinker“ – 10 bis 12 Flaschen Bier pro Tag waren nach eigenen Angaben dabei keine Seltenheit.

Nach dem Tod bezweifelte die Schwester des Verstorbenen, dass ihr Bruder beim Verfassen des Testaments testierfähig gewesen sei, und versuchte zu verhindern, dass die Ziehtochter als Alleinerbin einen Erbschein erhielt. Sie führte die psychischen Probleme und den Alkoholkonsum als Gründe für die Unwirksamkeit des „letzten Willens“ an. Neben einem Sachverständigen wurde auch der behandelnde Arzt befragt, beide erklärten den Verstorbenen jedoch für testierfähig. Dieser hatte zudem kurz nach dem Schreiben des Testaments noch einen Abschiedsbrief verfasst, in welchem er die seiner Ansicht nach aussichtslose medizinische Lage schilderte und klar beschrieb, welche rechtlichen Dinge er vor seinem Freitod noch regeln wolle. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht. Dort sahen die Richter die Nachweise des Nachlassgerichts für die Testierfähigkeit als ausreichend an. Auch wenn der Verstorbene regelmäßig viel Alkohol konsumiert habe, läge kein Beweis vor, dass er beim Schreiben des Testaments wegen Volltrunkenheit zu stark in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen sei. Dafür spreche auch, dass das Dokument „flüssig und mit fester Handschrift inhaltlich stringent abgefasst“ worden sei. Inwiefern sich der Mann beim Schreiben gerade in einer manischen oder depressiven Phase befunden hatte, sei laut Richtern nicht mehr ermittelbar – die Formulierungen in seinem Abschiedsbrief deuteten jedenfalls darauf hin, dass er die Tragweite seines Handelns erkennen konnte und testierfähig gewesen sei.

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