Verwaltungsgericht entscheidet
Seit dem 31. März gelten im Landkreis Neumarkt wieder verschärfte Corona-Regeln. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuansteckungen mit dem Corona-Virus an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 lag, musste die Notbremse gezogen werden. Neben einer nächtlichen Ausgangssperre und strikten Kontaktbeschränkungen müssen auch die meisten Einzelhändler Ihre Geschäfte für den Kundenverkehr schliessen – Click & Collect ist aber weiterhin möglich.
Nicht von der „Notbremse“ betroffen, sind Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten, wie Lebensmittelmärkte, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Sanitätshäuser, Apotheken und Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Baumärkte, Buchhandlungen sowie Kfz- und Fahrradwerkstätten.
Gegen diese aus seiner Sicht ungerechte Regelung hatte ein großes Schuhhandelshaus geklagt und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) Recht bekommen. Die Richter haben entschieden, dass auch Schuhgeschäfte unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz öffnen dürfen. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Gartenmärkte oder Blumenläden. Auch diese dürfen nach der geltenden Regelung in Bayern geöffnet sein. Der Handelsverband Bayern sieht dieses Urteil positiv und hofft, dass nun bald auch weitere Geschäfte nachziehen dürfen.