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Sonntag, 18 Mai 2025
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Mehr als eine „Notbremse“ für Zweifelnde

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Die Probezeit für Auszubildende

Zum September begann in vielen Betrieben der Region das neue Ausbildungsjahr – hunderte von jungen Menschen starteten in ihr Berufsleben und natürlich ist das Ziel im Optimalfall eine abgeschlossene Ausbildung mit anschließender erfolgreicher Karriere, gelungener Work-Life-Balance und „zufriedenstellenden“ Ergebnissen in finanzieller Hinsicht. Auch wenn die Entscheidung für einen gewissen Beruf im Vorfeld wohlüberlegt und auch durch Erfahrungen wie Schnupppertage, Praktika & Co. beeinflusst wurde, kann es doch passieren, dass sich die Wahl kurz nach dem Beginn der eigentlichen Lehre als „Nicht-das-Gelbe-vom-Ei“ herausstellt. „Zweifel“ können dabei sowohl auf Seiten der Auszubildenden als auch bei den Betrieben auftauchen. Auch aus diesem Grund gibt es die Probezeit, welche für duale Ausbildungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwingend vorgeschrieben ist. Die Dauer – mindestens ein Monat und höchstens vier Monate – muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein.

Letztendlich dient diese Phase als „Bedenkzeit“ für beide Seiten, in der die Frage geklärt werden soll: Passen die Auszubildenden zum Beruf bzw. Betrieb und können sie in dem Unternehmen die vorgeschriebenen Fähigkeiten angemessen erlernen? Für die Probezeit gelten spezielle Konditionen, z.B. bezüglich der Kündigung: Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden, und zwar jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist. Die Kündigung muss zwar schriftlich erfolgen, Gründe müssen jedoch nicht angegeben werden. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Eine Kündigung während der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen, darf aber nicht gegen anderweitige Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel den im Mutterschutzgesetz geregelten besonderen Kündigungsschutz.

Grundsätzlich erlaubt das Berufsbildungsgesetz nicht, die Probezeit zu verlängern. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ausbildung während der eigentlich vereinbarten Probezeit zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit „ruht“, zum Beispiel wegen einer längeren Krankheit.

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