22.6 C
Neumarkt
Mittwoch, 24 Juli 2024
Start-Anzeige-Bauen & WohnenWann ist ein Zuhause ein Zuhause?

Wann ist ein Zuhause ein Zuhause?

Anzeige

Neue Urteile aus dem Erbrecht

Seit 2015 sind für Nachlassangelegenheiten die Gerichte am letzten „gewöhnlichen Aufenthaltsort” des Verstorbenen zuständig. In einem Fall vor dem Kammergericht Berlin hatte sich eine schwer erkrankte Frau nach mehreren Krankenhausaufenthalten in ein Hospiz in einer anderen Stadt begeben, wo sie bereits am darauffolgenden Tag starb. Ihre Wohnung hatte sie jedoch über die gesamte Zeit behalten.

Die Richter entschieden, dass in diesem Fall das Gericht die Nachlassangelegenheiten betreut, welches für den Ort mit der Wohnung der Verstorbenen zuständig ist – nicht das Gericht am Ort der Hospizeinrichtung. Der bisherige Wohnort gelte hier als der „gewöhnliche Aufenthaltsort”, die Hospizeinrichtung hingegen als „schlichter Aufenthaltsort”. Als maßgeblich beurteilten die Richter unter anderem die Frage, wo die verblichene Frau ihren Daseinsmittelpunkt und den Schwerpunkt ihrer sozialen Bindungen hatte. Bei Aufenthalten in Krankenhäusern und Hospizeinrichtungen stehe eine (zeitlich begrenzte) Behandlung oder Sterbebegleitung im Vordergrund, nicht die soziale Einbindung des Patienten in das neue Umfeld.

„Familienheim” bleibt steuerfrei

Wenn ein Erblasser eine Wohnung an sein Kind vererbt, die er bislang selbst bewohnte, fällt für die Wohnung keine Erbschaftssteuer an – sofern das Kind die Wohnung „unverzüglich” nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt.

Im Fall vor dem Münchner Finanzgericht hatte eine Frau als Alleinerbin eine Wohnung ihrer Mutter geerbt. Die Verblichene hatte diese Wohnung lange selbst genutzt, war jedoch einige Zeit vor ihrem Tod in eine Pflegeeinrichtung gezogen. Zur Finanzierung der Pflegekosten hatten Mutter und Tochter die Wohnung vermietet – der Vertrag war auf vier Jahre befristet. Da die Mutter vor Ablauf dieser Zeit verstarb, konnte die Tochter erst in die Wohnung einziehen, als das Mietverhältnis auslief. Aufgrund dieser Verzögerung wollte das Finanzamt die von der Tochter beantragte Erbschaftssteuerbefreiung für das Objekt nicht akzeptieren – zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter sahen die Richter als zwingenden Grund, weshalb die Verstorbene die Wohnung zuletzt nicht selbst nutzte und die Tochter aufgrund des noch laufenden Mietvertrages nicht „unverzüglich” einziehen konnte. Die Wohnung sei weiterhin als „Familienheim” zu interpretieren und deswegen erbschaftssteuerfrei. Dass die Tochter den Mietvertrag mit auf den Weg gebracht hatte, dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.

Gib uns ein "Gefällt mir" auf Facebook und bleibe informiert

1,876FansGefällt mir

Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter

Der Wochenblatt Neumarkt Newsletter informiert Sie einmal in der Woche über aktuelle Nachrichten aus der Stadt- und dem Landkreis Neumarkt. Verpassen Sie keine Sonderangebote, Geschäftseröffnungen und vieles mehr.

Aktuelle Nachrichten

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren