Die neue Photovoltaikpflicht für Gewerbeneubauten
Bereits seit 1. Januar 2023 ist in der Bayerischen Bauordnung ein neuer Artikel zu finden, welcher die Nutzung von Photovoltaikanlagen weiter vorantreiben soll. Prinzipiell gilt: Wer ein “Nichtwohngebäude” neu errichtet, welches z.B. ausschließlich für die industrielle bzw. gewerbliche Nutzung bestimmt ist, muss auf den Dachflächen Anlagen zur Stromerzeugung mit Hilfe von Sonnenenergie einplanen und errichten. Erfüllt ist diese Pflicht, wenn mindestens ein Drittel der “geeigneten Dachflächen” mit Modulen bestückt – wobei Bereiche des Daches, welche z.B. mit Fenstern bzw. Lüftungssystemen bestückt oder durch nebenstehende Gebäude oder Bäume prinzipiell im Schatten liegen, als ungeeignet eingestuft werden können.
Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme(n): Wo die Installation von Anlagen technisch nicht möglich ist oder sich für die Eigentümer innerhalb einer “üblichen” Nutzungsdauer nicht rentiert, besteht keine Verpflichtung. Unter anderem können Gebäude, welche nur temporär errichtet werden oder kleine Dachflächen unter 50 Quadratmeter aufweisen, unter die vom Gesetzgeber akzeptierten Ausnahmen fallen. Vielerorts lassen bestehende Ortsgestaltungssatzungen oder Bebauungspläne von Kommunen ohnehin keine Photovoltaikanlagen auf Dächern zu – momentan haben diese Gesetze noch Vorrang. Ob sich der Wunsch nach “ästhetischer Linientreue” z.B. in Altstädten irgendwann dem Bedarf nach regenerativ erzeugten Energien unterordnen muss, bleibt abzuwarten.
Für Wohngebäude – das sind Bauten, in denen mehr als 50 Prozent der Nutzflächen zu Wohnzwecken verwendet werden – sieht die Bayerische Bauordnung zwar noch keine explizite Pflicht, wohl aber eine “Empfehlung” vor: Ab Januar 2025 sollen bei Neubauten, aber auch bei einer kompletten Erneuerung der Dachkonstruktionen PV-Anlagen in “angemessener Auslegung” installiert werden.