Wie Makler Eigentümer entlasten können
Wer seine Immobilie verkaufen möchte, hat eine Vielzahl von Aufgaben vor sich, die nicht nur zeitaufwändig, sondern durchaus auch nervenaufreibend und emotional sein können – nicht selten sind damit prägende Lebenssituationen verbunden, von der Geburt des Nachwuchses über eine Trennung bis hin zu einem Erbfall. Gerade in der letzten Situation kann es zudem sein, dass sich die Immobilie, welche veräußert werden soll, nicht in direkter Nähe der Eigentümer befindet und die Verkäufer für Besichtigungen & Co. ständig „pendeln“ müssten. Makler stellen nicht nur in diesem Bereich eine Entlastung dar.
Für den Eigentümer kann ein Makler im Optimalfall eine „rechte Hand“ sein, welche zahlreiche Organisationsaufgaben übernimmt, den kompletten Verkaufsprozess begleitet und sicherstellt, dass die passenden Käufer und die bestmöglichen Konditionen erreicht werden. Gerade die Präsentation eines Objektes in einem Exposé – sei es in gedruckter oder digitaler Form – kann viel Aufwand bedeuten. Die Experten übernehmen dabei z.B. das Erstellen von ansprechenden Hochglanz-Fotos oder Videos und bereiten diese mit den wichtigsten Daten für Kaufinteressenten auf.
Neues Gesetz zu Provisionen
Die Arbeit, welche ein Makler dem Verkäufer abnimmt, wird üblicherweise mit einer Provision vergütet. Seit Dezember 2020 ist das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft, das für die Provisionszahlung drei Wege festlegt:
- Der Makler schließt mit dem Verkäufer und dem Käufer einen Maklervertrag. Darin legen die Parteien die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn der Verkauf erfolgreich ist. Entscheidend ist, dass Käufer und Verkäufer das gleiche zahlen, die Provisionen müssen also identisch sein.
- Eine weitere Möglichkeit ist, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss den Anteil nur übernehmen, wenn er sich hierzu vorher bereit erklärt hat und der Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.
- Drittens besteht auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine übernimmt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt.
Welches Modell im Einzelfall das Beste ist, entscheiden die Vertragsparteien. In der Vergangenheit hat sich jedoch die gleichmäßige Teilung der Provision bewährt, weil sie für die Beteiligten am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet.