27.5 C
Neumarkt
Dienstag, 23 Juli 2024
Start-Anzeige-Bauen & WohnenHolzfeuerungen weiterhin erlaubt

Holzfeuerungen weiterhin erlaubt

Anzeige

Das reformierte Gebäudeenergiegesetz und die Bedeutung für den Ofenbau

Zum 1. Januar trat das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches in den Monaten vorher unter dem saloppen Namen „Heizungsgesetz“ vieldiskutiert und umstritten war. Mit der Änderung soll laut Regierung der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Ziel ist es, dass künftig grundsätzlich nur noch Heizungsanlagen neu eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen.

Dabei muss betont werden: Heizen mit Holz in Kachelöfen, Heizkaminen oder Kaminöfen ist weiterhin erlaubt. Denn das GEG bezieht sich nur auf Heizungsanlagen, nicht auf klassische Einzelraumfeuerstätten, zu denen die obengenannten Einrichtungen zählen. Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes brachte also kein Verbot in diesem Bereich mit sich. Die erwähnten Öfen dürfen auch nach 2024 noch betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der aktuellen Immissionsschutzverordnung entsprechen. Lediglich veraltete Feuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Diese Vorschrift ist jedoch unabhängig vom GEG.

In über elf Millionen Haushalten in Deutschland sorgen laut Umweltbundesamt Kamin- und Kachelöfen für Wärme. Diese zeichnet sich durch einen hohen Anteil milder, langwelliger Infrarot-Strahlungswärme aus, welche in tiefere Hautschichten eindringt. Öfen, die ab 2010 angeschafft wurden, entsprechen in aller Regel bereits den strengeren, ab 2024 geltenden Grenzwerten, die meisten älteren Modelle lassen sich mit Filtern nachrüsten. Wer nichts gegen körperliche Arbeit in der Natur und gewisses Talent im Umgang mit dem nötigen Werkzeug hat, kann in Erwägung ziehen, selbst das Brennmaterial für seinen Ofen zu schlagen. Wo dies möglich ist, wissen regionale Förster und Forstämter.

Übergangsfrist für Bestandsheizungen

Beim Thema „Heizen mit Öl & Gas“ sind nun die Kommunen gefragt, welche bis 2026 bzw. 2028 eine konkrete Wärmeplanung vorlegen müssen, welche z.B. den Ausbau von Nah- oder Fernwärmenetzen bedeuten könnte. Für Bestandsgebäude gilt bis dahin eine Übergangsfrist. Funktionierende Öl- oder Gasthermen müssen nicht ausgetauscht werden und auch defekte Heizungen dürfen repariert werden. Erst wenn die Wärmepläne der Städte und Gemeinden vorliegen, tritt das GEG für bestehende Gebäude in Kraft. Zum Heizen in Neubauten mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien und später im Bestandsbau können auch Scheitholzkessel sowie Pelletheizungen beitragen, die weiterhin genutzt beziehungsweise eingebaut werden dürfen.

Regeneratives Duo

Wer mit moderner Heiztechnik und regenerativem Brennstoff nachhaltig unabhängig sein möchte, kann auf eine wasserführende Holzfeuerstätte zurückgreifen. Denn ein Kachelofen oder Heizkamin mit Wassertechnik lässt sich auch mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe kombinieren. Er speist seine Wärme in den zentralen Pufferspeicher – für Heizung und Warmwasser und entlastet die Hauptheizung. Besonders in der kalten Jahreszeit senkt diese Hybridheizung den Stromverbrauch der Wärmepumpe und erhöht deren Wirkungsgrad. Das Zusammenspiel wird elektronisch gesteuert.

Gib uns ein "Gefällt mir" auf Facebook und bleibe informiert

1,876FansGefällt mir

Bleiben Sie informiert mit unserem Newsletter

Der Wochenblatt Neumarkt Newsletter informiert Sie einmal in der Woche über aktuelle Nachrichten aus der Stadt- und dem Landkreis Neumarkt. Verpassen Sie keine Sonderangebote, Geschäftseröffnungen und vieles mehr.

Aktuelle Nachrichten

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren