Das aktualisierte Förderprogramm für erneuerbare Energien
Der von offizieller Seite verwendete Begriff “Marktanreizprogramm” mag etwas sperrig klingen, doch im Grunde geht es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genau darum: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen und andere juristische Personen sollen mit finanziellen Zuschüssen „gereizt“ werden, beim Heizen ihrer Immobilien auf erneuerbare Energien umzusteigen.
Zum Januar 2020 wurden deshalb die Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen in diesem Bereich angepasst. In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst, sofern sie gewisse technische Mindestanforderungen erfüllen. In bestehenden Gebäuden, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit über zwei Jahren ein „herkömmliches“ Heizungs- bzw. Kühlsystem genutzt wurde, werden Anlagen bezuschusst, welche dieses ergänzen oder ersetzen sollen. Darunter fallen z.B. Solarthermie- und Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpen oder Hybridheizungen.
Vor 2020 ging es bei der Förderung von Heizungsaustausch & Co. vor allem um Festbeträge, nun werden die Zuschüsse als prozentualer Anteil der Kosten berechnet, welche tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der bisher genutzten Systeme entstehen. Auch für Arbeiten, welche „im Umfeld“ für den Umbau notwendig sind, gibt es teilweise Fördergelder. Generelle Ausnahme: Sind Immobilienbesitzer nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes System auszutauschen, kann keine Förderung gewährt werden.
Wer Zuschüsse beantragen möchte, muss dies auf jedem Fall vor dem sogenannten Vorhabenbeginn tun – ein weiterer sperriger Begriff, gemeint ist damit der Zeitpunkt, an dem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wird, welcher sich auf die Ausführung der Maßnahmen bezieht.