Bis spätestens 19. Januar müssen die ersten „Lappen“ getauscht sein
Wer einen alten Papierführerschein (grau oder rosa) oder einen bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellten Scheckkartenführerschein besitzt, muss diesen in den kommenden Jahren umtauschen. Grund hierfür ist eine EU-Richtlinie, nach der alle EU-Führerscheine einheitlich und fälschungssicher sein müssen. Insgesamt sind schätzungsweise rund 43 Millionen Führerscheine von dieser Regelung betroffen. Der Umtausch ist verpflichtend, eine erneute Fahrprüfung oder Gesundheitsuntersuchung ist dazu aber nicht notwendig. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen und zur Vermeidung von Wartezeiten, erfolgt der Tausch in einem Stufenplan.
Die Fristen zum Umtausch sind entweder vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder vom Ausstellungsjahr abhängig – ausschlaggebend ist das Ausstellungsdatum und nicht das Erteilungsdatum des Dokuments. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen ihren Führerschein bereits bis zum 19. Januar 2022 tauschen.
Pkw- und Motorradfahrer benötigen für den Umtausch den Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild sowie den aktuellen Führerschein. Stimmt die ausstellende Behörde des alten, rosafarbenen bzw. grauen Papierführerscheins nicht mit der des aktuellen Wohnsitzes überein, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich. Diese kann per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragt werden und wird an die neue Führerscheinstelle geschickt. Der eigentliche Umtausch erfolgt bei der zuständigen Führerscheinstelle per Antragstellung und kostet circa 25 Euro zuzüglich der Kosten für das biometrische Lichtbild. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre lang gültig.
Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt und weiterhin mit seinem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Anders als bei Lkw- und Busführerscheinen begeht man in diesem Fall jedoch keine Straftat.
Weitere Informationen unter www.adac.de/nordbayern
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, müssen folgendermaßen getauscht werden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |