Neuer Bußgeldkatalog ist außer Kraft − 14-tägige Einspruchsfrist einhalten
Seit dem 28. April 2020 sollte eigentlich der neue Bußgeldkatalog gelten. In der neuen Regelung droht Rasern, die innerorts 21 km/h und außerorts 26 km/h zu schnell fahren, bereits ein Fahrverbot von einem Monat. Wegen eines Formfehlers wurde die neue Bußgeldverordnung allerdings Anfang Juli wieder außer Kraft gesetzt.
Wer von den verschärften Sanktionen betroffen ist, sollte direkt bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Wichtig ist, hierbei die vorgegebene Frist von zwei Wochen einzuhalten. In dem Einspruch sollte man sich auf die Nichtigkeit der Neuregelungen berufen. Wer aufgrund des neuen Bußgeldkatalogs bereits eine zu hohe Strafe bezahlt hat, bekommt aller-dings nach derzeitigem Sachstand sein Geld nicht zurück.
Wenn man zu schnell gefahren ist, oder einen anderen Verkehrsverstoß begangen hat, bekommt man in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen zugesendet. In Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das heißt, wird ein Verkehrsverstoß festgestellt, muss der Fahrer die Konsequenzen tragen, nicht der Fahrzeughalter. In dem Anhörungsbogen werden der Tatvorwurf, das vorliegende Beweismittel und das drohende Bußgeld aufgelistet.
Der betroffene Fahrzeughalter hat dann die Möglichkeit, sich zum Verkehrsverstoß zu äußern, verpflichtet ist er hierzu aber nicht. Lediglich die Angaben zur eigenen Person, wie Name, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Adresse und Staatsangehörigkeit sind zwingend mitzuteilen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.