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Sonntag, 9 Februar 2025
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Die Tücken des Winters

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Was tun bei Unfällen?

Der Winter feierte zwar in den letzten Tagen nur eine zaghafte Rückkehr, doch die damit verbundenen Straßenverhältnisse forderten dennoch bereits ihren Tribut. So kam z.B. ein 22-jähriger Autofahrer bei Lauterhofen bei Schneeglätte von der Kreisstraße NM19 ab und landete mit seinem Fahrzeug in einem Graben – auf dem Dach. Verletzt wurde glücklicherweise niemand, jedoch wird der entstandene Sachschaden die Versicherungen beschäftigen.

Sowohl zu Winter- als auch Sommerzeiten gelten für in Unfälle verwickelte Fahrzeuginsassen folgende Verhaltensregeln:

1. Warnblinkanlage einschalten

2. Am besten vor dem Verlassen des Autos die Warnweste anlegen

3. Beim Aussteigen auf den fließenden Verkehr achten

4. Das Warndreieck aufstellen, um nahende Fahrzeuge auf die Unfallstelle aufmerksam zu machen (auf Landstraßen in mindestens 100 Metern Entfernung, in der Innenstadt in 50 Metern und auf Autobahnen in mindestens 200 Metern Distanz)

5. Bei verletzten Personen vor Ort umgehend Rettungsdienst informieren und „Erste Hilfe“ leisten

6. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, nach einem Unfall die Polizei zu rufen. Gerade bei Bagatellunfällen mit kleineren „Kratzern“ reicht meist ein gegenseitiger Austausch der Namens- und Versicherungsdaten der Beteiligten sowie das Fotografieren der Unfallstelle und der erkenntlichen Schäden aus. Keinesfalls sollte vor Ort ein Dokument unterschrieben werden, bei dem ein Beteiligter offiziell die Schuld übernimmt. Bei größeren Schäden an Fahrzeugen bzw. Gegenständen, bei Personenschäden oder bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum sollte man aber auf alle Fälle die Polizei verständigen. Auf deren Eintreffen wartet man (nach Absicherung der Unfallstelle wie oben beschrieben) nach Möglichkeit an einem sicheren Platz z.B. hinter einer Leitplanke.

7. Wurde ein geparktes Auto in Mitleidenschaft gezogen, dessen Halter auch nach „angemessener“ Zeit nicht aufgetaucht ist oder ausfindig gemacht werden konnte, empfiehlt sich das Verständigen der Polizei. Ein Zettel an der Windschutzscheibe des „angefahrenen” Fahrzeugs reicht nicht aus und zog schon in diversen Fällen den Vorwurf der „Fahrerflucht“ nach sich.

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